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Die Krux mit dem Nachrang

Viele Anleger stossen im Laufe ihres Investorenlebens auf die verschiedensten Begriffe und Bezeichnungen, die im Zusammenhang mit ihrer aktuellen Anlage stehen. Ein Begriff, der dabei immer wieder auftaucht ist der Begriff der Nachrangabrede.
Was auf den ersten Blick nur wie ein böhmisches Dorf klingt, kann sich bei genauerer Betrachtung zu einem Fallstrick entwickeln, der in kürzester Zeit zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen kann.
Viele Unternehmen wählen bei der Form ihrer Fremdfinanzierung Instrumente, die aufgrund ihrer Struktur ohne Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einer breiten Masse von Investoren und Kleinanlegern angeboten werden dürfen, bekannt als Graumarkt-Produkte. Dazu zählen unter anderem partiarische Darlehen, stille Beteiligungen und Genussrechte, die mit einer Nachrangabrede versehen sind. Bei der Nachrangabrede handelt es sich um die simple Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und –geber, dass bei einer Insolvenz oder anderen Problemen des Unternehmens Darlehen mit einem höheren Rang bevorzugt bedient werden und die Forderungen der Nachranggläubiger hinten angestellt werden. Dies kann soweit führen, dass Forderungen im Nachrang nicht einmal mehr teilweise bedient werden, sondern komplett ausfallen. Allerdings könnte ein Gläubiger, der nicht gleichzeitig auch Gesellschafter des Unternehmens ist, vor Eintreten des Insolvenzfalles seine Forderungen in vollem Umfang geltend machen und die Rückzahlung verlangen. Diese Form der Finanzierung würde dann aber einem Bankgeschäft gleichkommen und wäre nach §32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig und für das Unternehmen mit erheblichem Aufwand und Risiko verbunden. Das gilt es aus Unternehmenssicht natürlich zu verhindern und – ein schlauer Kopf wer jetzt Böses ahnt – tatsächlich sieht das Kreditwesengesetz hier eine entsprechende Möglichkeit vor. Um die Anlage weiter auf dem Grauen Kapitalmarkt halten und anbieten zu können, muss der Darlehensnehmer, in der Regel das Unternehmen oder die Beteiligungsgesellschaft, die einfache Nachrangklausel lediglich um eine sogenannte „insolvenzverhindernde Qualifikation“ ergänzen. Damit wird aus dem einfachen Nachrang ein qualifizierter Nachrang. In der Praxis bzw. für den Darlehensgeber (der Kleinanleger) bedeutet eine solche Vereinbarung nun, dass eine Rückzahlung des Darlehens auch dann ausgeschlossen ist, wenn diese einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Mit anderen Worten: Gerät die Firma oder Anlage in Schieflage, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das eingesetzte Kapital mit einem Totalverlust zu rechnen. Häufig bewerten Anleger bei ihrer Investmententscheidung ein solches Darlehenskonstrukt nur deshalb positiv, da es von der Erlaubnispflicht durch die BaFin ausgenommen ist und damit – zu Unrecht – eine gewisse Sicherheit suggeriert. Haben Sie ähnliche Angebote für Ihre kommenden Anlageentscheidungen vorliegen? Fühlen Sie sich durch komplizierte Formulierungen oder Vertragsgestaltungen überfordert? Dann sollten Sie unbedingt mit den Fachberatern des DGD e.V. sprechen. Diese stehen Ihnen in persönlichen Gesprächen gerne mit Rat und Tat zur Seite und können so oft schon im Vorfeld einen absehbaren Kapitalschaden in Zusammenarbeit mit Ihnen verhindern.

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