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Satzung

Regelungen

Hinweis in eigener Sache

  • Der Verein leistet weder rechtliche noch steuerliche Beratung.
  • Der Verein vermittelt keine Anlagegeschäfte.
  • Der Verein ist kein Finanzdienstleister.

Gerne sind wir aber unseren Mitgliedern bei der Suche nach geeigneten Fachleuten behilflich.

Satzungsauszug Neufassung vom 23.11.2014

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: “ Deutsche Gemeinschaft für Anleger & Datenschutz e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Duisburg.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck
(1) Der Verein fördert die Information des Mitgliedes zu geplanten Investitionen auf dem geregelten Finanzsektor sowie die Aufklärung über Unternehmen und Angebote des sog. grauen Kapitalmarktes hinsichtlich einer präventiven Risikoeinstufung und der Nachhaltigkeit der angebotenen Finanzinstrumente.
(2) Der Verein eröffnet dem Mitglied die Möglichkeit kosten- und gewinnorientierte Handelsentscheidungen im Rahmen seiner eigenen Handelstätigkeit zu treffen. Der Verein wird keinen Handel und keine Vermittlung für seine Mitglieder vornehmen.
(3) Der Verein begleitet das Mitglied vornehmlich investigativ bei bereits getätigten Geschäften oder schwebenden Geldanlagen. Der Verein schuldet dem Mitglied keinen Geschäftserfolg.
(4) Der Verein fördert den Schutz der Bevölkerung vor unerlaubten Werbeanrufen( cold-calling), den Schutz vor Datenmissbrauch, die Abwehr von unerwünschten Kontaktaufnahmen zu Werbe- und Verkaufszwecken, die Vermittlung von Adressen zur Rechtsverfolgung und –wahrung sowie die Information und Aufklärung seiner Mitglieder in den satzungsgemäßen Zielen des Vereins. Der Verein leistet keine Rechtsberatung.

§ 4 Nichtwirtschaftlichkeit
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Mitglieder des Vereines, unabhängig von ihrem Status erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Hiervon ausgenommen sind ideelle Zuwendungen durch Informations- und Beratungsangebote des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen hiervon sind solche Ausgaben, die den Bestand des Vereines oder die Anzahl seiner Mitglieder betreffen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in dem Verein ist als aktive oder passive oder als Ehrenmitgliedschaft möglich.
(2) Mitglieder können alle erwachsenen Einwohner der Bundesrepublik Deutschland werden. Voraussetzung ist ein schriftlicher oder mündlicher Aufnahmeantrag, der auch in elektronischer Form erfolgen kann. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe im Falle einer Ablehnung mitzuteilen. Passive Mitglieder sind von der Stimmabgabe in der Hauptversammlung ausgeschlossen. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
(3) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder vorschlagen. Diese Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt.
(4) Sämtliche Gründungsmitglieder sind Ehrenmitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeiträge / Umlagen
Die Gebührenordnung wir durch die Hauptversammlung geregelt und beschlossen. Aktive- sowie Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Umlagen können bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von 150 EUR erhoben werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand auszusprechen. Sie ist erstmals möglich zum Ende des ersten Jahres der Mitgliedschaft. Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ist einzuhalten.
(3) Das Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt. Dem Mitglied soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Geht eine solche Stellungnahme nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich beim Vorstand ein, gilt der Ausschluss als akzeptiert.
Einen Verstoß gegen die Interessen des Vereines und einen Grund für den Ausschluss
stellt insbesondere die Nichtentrichtung der Mitgliedsbeiträge dar. Ein Anspruch auf
Beitragserstattung besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Er ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.
(3) Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht auf Grund dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Zum Vorstand kann nur ein aktives Mitglied, oder ein Ehrenmitglied des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstands.
(2) Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
Satzungsauszug Ende

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